Die Allianz deutscher Designer fordert die Stiftung auf, die Panoramafreiheit nach §59 des Urhebergesetzes nicht zu beschneiden.
Schon das bisherige Vorgehen der Stiftung ist schwer nachzuvollziehen: Wer bislang ein Lichtbildwerk zum Beispiel von Schloss Sanssouci aufnahm um es einem Kunden weiterzuverkaufen, bedurfte der Zustimmung der Stiftung und musste für die Verwendung des Motivs Nutzungsentgelte entrichten. Warum eine öffentlich zugängliche, vom Staat verwaltete Park- und Schlossanlage nicht unter die Panoramafreiheit fällt, ist für Nicht-Juristen schleierhaft. Jetzt jedoch beansprucht die Stiftung das Recht, Fotos von ihren Anlagen und Gebäuden anzufertigen, ausschließlich für sich.
Hintergrund ist die Klage der Stiftung gegen eine Berliner Fotoagentur; die Agentur wurde auf Schadensersatz und Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro verklagt.
Boris Buchholz von der AGD:
»Wenn eine Designerin den Auftrag erhält, eine Einladung zu einer Fachtagung nach Potsdam zu gestalten und die Designerin verwendet zur Bebilderung ein von ihr selbst gefertigtes Foto des Schlosses Sanssouci, dann drohen ihr seitens der Stiftung »Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg« Schadensersatz- und Ordungsgeldforderungen. Es darf nicht sein, dass Baudenkmäler – noch dazu wenn sie sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden – nicht von jedem und jeder auch zu gewerblichen Zwecken abgelichtet und verwendet werden dürfen. Allein schon die Erhebung einer Gebühr widerspricht dem Grundsatz der Panoramafreiheit. Führte man dieses Gebahren weiter, dürfte bald vom Brandenburger Tor kein Foto mehr gemacht werden dürfen, den Reichstag zu fotografieren würde einiges kosten und für ein Bild von den Hochhäusern am Potsdamer Platz würden »Sony», »Daimler Benz« und »Die Bahn« die Hand aufhalten. In Sachen Schlössern ist man in Berlin-Brandenburg eindeutig zu preußisch.«
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhebergesetz) lautet
»§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.«
Via www.agd.de
Abbildung: AGD